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   OVG Sachsen, 05.04.2018 - 3 A 270/18   

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https://dejure.org/2018,8326
OVG Sachsen, 05.04.2018 - 3 A 270/18 (https://dejure.org/2018,8326)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05.04.2018 - 3 A 270/18 (https://dejure.org/2018,8326)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05. April 2018 - 3 A 270/18 (https://dejure.org/2018,8326)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO
    Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.10.2016 - 3 PKH 7.16

    Fristgerechte vollständige Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2018 - 3 A 270/18
    Nur wenn ein Antragsteller innerhalb der jeweils geltenden Rechtsmittelfrist einen diesen Erfordernissen entsprechenden Antrag stellt, hat er alles zur Wahrung der Beschwerdefrist Erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr. des Senats, vgl.: SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014 - 3 A 344/12 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 23.01.2014 - 1 PKH 12.13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einreichen des

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2018 - 3 A 270/18
    Nur wenn ein Antragsteller innerhalb der jeweils geltenden Rechtsmittelfrist einen diesen Erfordernissen entsprechenden Antrag stellt, hat er alles zur Wahrung der Beschwerdefrist Erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr. des Senats, vgl.: SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014 - 3 A 344/12 -, juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 15.04.2014 - 3 A 344/12

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2018 - 3 A 270/18
    Nur wenn ein Antragsteller innerhalb der jeweils geltenden Rechtsmittelfrist einen diesen Erfordernissen entsprechenden Antrag stellt, hat er alles zur Wahrung der Beschwerdefrist Erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr. des Senats, vgl.: SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014 - 3 A 344/12 -, juris Rn. 12).
  • VG Berlin, 15.01.2021 - 4 K 160.20

    Maklererlaubnis für psychisch Erkrankten mit strafrechtlicher Verurteilung?

    Nur wenn ein Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles zur Wahrung der Frist erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.1 -, und vom 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, m. w. N., sowie OVG Bautzen, Beschluss vom 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 7 LA 37/18 -, jeweils juris).
  • OVG Sachsen, 09.08.2023 - 6 A 518/21

    Prozesskostenhilfe; durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung;

    Eine Wiedereinsetzung käme nämlich nur in Betracht, wenn die Klägerin innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hätte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Januar 2021 - 6 A 434/20 -, juris Rn. 5; v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 4).

    Erfordert das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren - innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen (zur beabsichtigten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.; zum Antrag auf Zulassung der Berufung: SächsOVG, Beschl. v. 5. Januar 2021 - 6 A 434/20 -, juris Rn. 6; v. 5. April - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 ff.).

  • OVG Sachsen, 05.01.2021 - 6 A 434/20

    Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren; Wiedereinsetzung

    5 Die Klägerin hat zum einen keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, wozu sie nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 - juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5).

    Erfordert das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren - innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen (zur beabsichtigten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.; zum Antrag auf Zulassung der Berufung: SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 ff.).

  • OVG Sachsen, 04.01.2021 - 6 A 914/20

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren

    3 Der Kläger hat zum einen keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, wozu er nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 - juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5).

    Erfordert das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren - innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen (zur beabsichtigten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.; zum Antrag auf Zulassung der Berufung: SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 7 LA 37/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Prozesskostenhilfe

    Nur wenn ein Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles zur Wahrung der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2016 - 3 PKH 7.16 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 23.01.2014 - 1 PKH 12.13 -, juris, m. w. N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.04.2018 - 3 A 270/18 -, juris).
  • OVG Sachsen, 12.10.2023 - 6 A 385/22

    Prozesskostenhilfe; Verfahrensmangel; Abschiebungsandrohung; Zulassung der

    Erfordert das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren - innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen (zur beabsichtigten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.; zum Antrag auf Zulassung der Berufung: SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 ff.).
  • OVG Sachsen, 15.02.2023 - 6 A 387/22

    Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Zulassungsverfahren; unteilbarer

    Erfordert das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren - innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen (zur beabsichtigten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.; zum Antrag auf Zulassung der Berufung: SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 ff.).
  • OVG Sachsen, 28.05.2021 - 6 A 191/21

    Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der

    1 Die Klägerin hat zum einen mit dem Antrag keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, wozu sie nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5).
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